Allgemeine Informationen - Die Lehre Sarathustras - Satzung - Antrag auf Mitgliedschaft - Impressum




S A T Z U N G

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet: Sartoscht - Iranisch-Deutscher Kulturverein e. V.

Sitz des Vereins ist Königsdorf-Frechen.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kerpen eingetragen.

§ 2
Vereinszweck

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein bezweckt die Erhaltung, Pflege und Förderung der iranischen Kultur in allen Formen und besonders der Vermittlung dieser Kultur an seine Mitglieder und Nichtmitglieder, ohne Rücksicht auf deren Herkunft und Kultur. Weiterer Zweck des Vereins ist es, die deutsche Kultur zu pflegen, zu fördern und diese Iranern zu vermitteln. Diese beidseitige kulturelle Pflege und der Austausch sollen die notwendige Verständigung der Kulturen fördern, Menschen friedlich einander näher bringen und die gegenseitige Toleranz stärken. Dieser Kulturaustausch soll insbesondere durch Publikationen (Artikel, wissenschaftliche Arbeiten, Bücher, Herausgabe einer Vereinszeitschrift) und deren Förderung erfolgen, ferner durch Veranstaltungen künstlerischen und kulturellen Inhalts.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft kann auch durch juristische Personen erworben werden.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluß.

Durch Beschluß des Vorstands können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Ausschließung steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung und muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5
Beiträge und Geschäftsjahr

Die Mitglieder sind verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6
Organe

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.


§ 7
Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

Die allgemeinen Tätigkeitsrichtlinien des Vereins festzulegen,

die Tätigkeitsberichte und die Jahresrechnungen entgegenzunehmen,

über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden,

den Vorstand neu zu wählen, ggf. abzuberufen,

den Haushaltsplan zu verabschieden,

die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen,

Satzungsänderungen zu beschließen,

über die Beschwerde gegen die Ausschließung aus dem Verein zu entscheiden,

über die Auflösung des Vereins zu entscheiden.

§ 8
Einberufung der Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung alle zwei Jahre ein. Sie muß ferner einberufen werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies beantragt.

Die Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich unter Beifügung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung zu laden. Die Frist beginnt zwei Tage nach Absendung des Einladungsschreibens.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden; die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident. Sollten Präsident und Vizepräsident verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung aus der Reihe der anwesenden Mitglieder den Versammlungsleiter.

Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen. Der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen die Niederschrift. Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Niederschrift sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Niederschrift gegenüber dem Präsidenten zu erheben.

§ 9
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem (der):

· Präsidenten(in)

· Vizepräsidenten(in)

· Schatzmeister(in)

· Sekretär(in).

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wo wählt der vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt, dies gilt nicht für folgende Geschäfte:

· Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr

· Arbeitsverträge

· Grundstücksgeschäfte

· Verträge mit einem Geschäftswert von über 40.000,00 DM.

Die vorgenannten Geschäfte können wirksam nur durch den Präsidenten, der gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied handelt, abgeschlossen werden.

4. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

Vorbereitung der Mitgliederversammlungen;

Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung,

Einberufung der Mitgliederversammlung,

Ausführung der in der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse,

Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,

Erstellung eines Jahresberichts,

Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

5. Der Vorstand kann sich bei seiner Tätigkeit der Mithilfe des Beirats bedienen.

§ 10
Beschlussfassung durch den Vorstand

Der Präsident beruft den Vorstand zu Sitzungen, die mindestens zwei Mal im Jahr stattfinden müssen, ein. Er hat ihn ferner einzuberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Beschlussgegenstandes beantragt.

Die Vorstandsmitglieder sind mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu laden.

Die Vorstandssitzung leitet der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder satzungsgemäß eingeladen wurden und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er ist außerdem beschlussfähig, wenn zum zweiten Male wegen desselben Beschlussgegenstandes satzungsgemäß eingeladen und in der Einladung darauf hingewiesen wurde, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlossen werden kann. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Vorstandsmitglied ist nicht zulässig.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Auf schriftlichem Wege gefasste Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig zustande gekommen sind.

Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen. Der Vorsitzende und der Schriftführer haben die Niederschrift zu unterzeichnen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Niederschrift gegenüber dem Präsidenten zu erheben.

§ 11
Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat bilden, dem auch Personen angehören können, die nicht Mitglied des Vereins sind. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Verwirklichung der Vereinszwecke zu beraten, er soll Anregungen geben, wie die Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit wirksam verbreitet werden können.

Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

Der Beirat kann zu seinen Sitzungen auch außerhalb des Vereins stehende Fachleute hinzuziehen. Vorstandsmitglieder haben das Recht, an Beiratssitzungen teilzunehmen.

§ 12
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit den Stimmen von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Sektion von Amnesty International, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.