S A T Z U N G
§
1
Name und Sitz des Vereins
Der
Name des Vereins lautet: Sartoscht - Iranisch-Deutscher Kulturverein
e. V.
Sitz
des Vereins ist Königsdorf-Frechen.
Der
Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kerpen eingetragen.
§
2
Vereinszweck
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein bezweckt die Erhaltung,
Pflege und Förderung der iranischen Kultur in allen Formen
und besonders der Vermittlung dieser Kultur an seine Mitglieder
und Nichtmitglieder, ohne Rücksicht auf deren Herkunft
und Kultur. Weiterer Zweck des Vereins ist es, die deutsche
Kultur zu pflegen, zu fördern und diese Iranern zu vermitteln.
Diese beidseitige kulturelle Pflege und der Austausch sollen
die notwendige Verständigung der Kulturen fördern,
Menschen friedlich einander näher bringen und die gegenseitige
Toleranz stärken. Dieser Kulturaustausch soll insbesondere
durch Publikationen (Artikel, wissenschaftliche Arbeiten,
Bücher, Herausgabe einer Vereinszeitschrift) und deren
Förderung erfolgen, ferner durch Veranstaltungen künstlerischen
und kulturellen Inhalts.
Die
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
3
Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede volljährige natürliche Person
werden. Die Mitgliedschaft kann auch durch juristische Personen
erworben werden.
Über
den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluß.
Durch
Beschluß des Vorstands können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden; Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
§
4
Beendigung der Mitgliedschaft
Der
Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
6 Monaten zum Jahresende zulässig. Der Austritt ist dem
Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Ein
Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Ausschließung
steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung
zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung und muß
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die
Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§
5
Beiträge und Geschäftsjahr
Die
Mitglieder sind verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu
zahlen. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§
6
Organe
1.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand
und der Beirat.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Die
allgemeinen Tätigkeitsrichtlinien des Vereins festzulegen,
die
Tätigkeitsberichte und die Jahresrechnungen entgegenzunehmen,
über
die Entlastung des Vorstands zu entscheiden,
den
Vorstand neu zu wählen, ggf. abzuberufen,
den
Haushaltsplan zu verabschieden,
die
Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
Satzungsänderungen
zu beschließen,
über
die Beschwerde gegen die Ausschließung aus dem Verein
zu entscheiden,
über
die Auflösung des Vereins zu entscheiden.
§
8
Einberufung der Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
Der
Präsident beruft die Mitgliederversammlung alle zwei
Jahre ein. Sie muß ferner einberufen werden, wenn die
Mehrheit des Vorstandes oder mindestens 1/3 der Mitglieder
dies beantragt.
Die
Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung
schriftlich unter Beifügung der vom Vorstand festgelegten
Tagesordnung zu laden. Die Frist beginnt zwei Tage nach Absendung
des Einladungsschreibens.
Jedes
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit,
soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden; die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr
als drei fremde Stimmen vertreten.
Den
Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident,
im Verhinderungsfall der Vizepräsident. Sollten Präsident
und Vizepräsident verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung
aus der Reihe der anwesenden Mitglieder den Versammlungsleiter.
Die
Beschlüsse sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen.
Der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen
die Niederschrift. Einwendungen gegen die Richtigkeit einer
Niederschrift sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Niederschrift
gegenüber dem Präsidenten zu erheben.
§
9
Der Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem (der):
·
Präsidenten(in)
·
Vizepräsidenten(in)
·
Schatzmeister(in)
·
Sekretär(in).
Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von zwei Jahren
gewählt, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet
ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wo
wählt der vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Jedes
Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt, dies gilt
nicht für folgende Geschäfte:
·
Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
·
Arbeitsverträge
·
Grundstücksgeschäfte
·
Verträge mit einem Geschäftswert von über 40.000,00
DM.
Die
vorgenannten Geschäfte können wirksam nur durch
den Präsidenten, der gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied
handelt, abgeschlossen werden.
4.
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung
der Mitgliederversammlungen;
Aufstellung
der Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
Einberufung
der Mitgliederversammlung,
Ausführung
der in der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse,
Aufstellung
eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
Erstellung
eines Jahresberichts,
Beschlußfassung
über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
5.
Der Vorstand kann sich bei seiner Tätigkeit der Mithilfe
des Beirats bedienen.
§
10
Beschlussfassung durch den Vorstand
Der
Präsident beruft den Vorstand zu Sitzungen, die mindestens
zwei Mal im Jahr stattfinden müssen, ein. Er hat ihn
ferner einzuberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
dies unter Angabe des Beschlussgegenstandes beantragt.
Die
Vorstandsmitglieder sind mindestens eine Woche vor der Sitzung
schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu laden.
Die
Vorstandssitzung leitet der Präsident, im Verhinderungsfall
der Vizepräsident.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
satzungsgemäß eingeladen wurden und mindestens
drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er ist außerdem
beschlussfähig, wenn zum zweiten Male wegen desselben
Beschlussgegenstandes satzungsgemäß eingeladen
und in der Einladung darauf hingewiesen wurde, dass ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlossen werden kann. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Vorstandsmitglied
ist nicht zulässig.
Der
Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Auf
schriftlichem Wege gefasste Beschlüsse sind gültig,
wenn sie einstimmig zustande gekommen sind.
Die
Beschlüsse sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen.
Der Vorsitzende und der Schriftführer haben die Niederschrift
zu unterzeichnen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift
sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Niederschrift gegenüber
dem Präsidenten zu erheben.
§
11
Beirat
Der
Vorstand kann einen Beirat bilden, dem auch Personen angehören
können, die nicht Mitglied des Vereins sind. Der Beirat
hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Verwirklichung der Vereinszwecke
zu beraten, er soll Anregungen geben, wie die Ziele des Vereins
in der Öffentlichkeit wirksam verbreitet werden können.
Die
Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für zwei Jahre
gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat wählt
aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
Der
Beirat kann zu seinen Sitzungen auch außerhalb des Vereins
stehende Fachleute hinzuziehen. Vorstandsmitglieder haben
das Recht, an Beiratssitzungen teilzunehmen.
§
12
Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit den Stimmen von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche
Sektion von Amnesty International, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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